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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 149 RStDGRechtsmittel gegen den Beschluß über die Suspendierung

IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT Suspendierung

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(1) Gegen den Beschluß, mit dem das Oberlandesgericht die Suspendierung verfügt hat, kann der Beschuldigte, gegen den Beschluß, mit dem es die Suspendierung abgelehnt oder aufgehoben hat, der Disziplinaranwalt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof erheben.

(2) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

История на изменения
  • In Kraft seit 2003-12-31