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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 17 RStDGRichteramtsprüfungskommission

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Ausbildung des Richteramtsanwärters

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Bei jedem Oberlandesgericht besteht eine Richteramtsprüfungskommission. Prüfungskommissäre sind der Präsident, der Vizepräsident und die Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes sowie der Leiter der Oberstaatsanwaltschaft und dessen Erster Stellvertreter. Darüber hinaus ist für die Dauer von jeweils fünf Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Aktivstandes, eine angemessene Anzahl von Prüfungskommissären zu bestellen, die entweder zum Richteramt befähigt sind (§ 26) oder die Voraussetzungen für eine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erfüllen.

История на изменения
  • In Kraft seit 2003-12-31