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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 19 RStDGZusammensetzung der Prüfungskommission

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Ausbildung des Richteramtsanwärters

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(1) Die mündliche Richteramtsprüfung ist vor fünf Prüfungskommissären abzulegen; mindestens zwei müssen Richter, einer Rechtsanwalt sein. Von den Richtern muß einer Mitglied des Oberlandesgerichtes sein.

(2) Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat für die einzelne Richteramtsprüfung den Vorsitzenden und die anderen Prüfungskommissäre zu bestimmen. Die Auswahl und Begutachtung der schriftlichen Arbeiten hat er Prüfungskommissären zu übertragen, die Richter sind oder waren.

(3) Wer zu einem Kandidaten in einem im § 34 angeführten Angehörigkeitsverhältnis steht oder diesen gemäß § 9a ausgebildet hat, kann nicht dessen Prüfungskommissär sein.

История на изменения
  • In Kraft seit 2023-01-01