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RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz

§ 89a RStDGÄrztliche Untersuchung und Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand

Prüfung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit

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(1) Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist – soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen – von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau Befund und Gutachten zu erstatten.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.