§ 3a PG 1965Ruhegenußermittlungsgrundlagen
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei RUHEBEZUG
Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.
ABSCHNITT II ABSCHNITT römisch zwei RUHEBEZUG
Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.