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BB-PO 1966 · Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

§ 56 BB-PO 1966Wahrung von Pensionsanwartschaften

ABSCHNITT IX ABSCHNITT römisch neun ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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Ob eine frühere Ehefrau eines Beamten, auf die die Bestimmungen des § 115 Abs. 5 des Ehegesetzes von 6. Juli 1938, DRGBl. I Seite 807, Anwendung finden, auch nach dem Inkrafttreten dieser Pensionsordnung Anspruch auf Versorgungsgenuß hat, ist nach den bis dahin geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen; bei Gebührlichkeit ist der früheren Ehefrau abweichend von den Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 5 ein Versorgungsgenuß im Ausmaß der normalmäßigen Witwenversorgungsgenusses zu gewähren.