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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 28 B-KUVGUnterstützungsfonds

3. UNTERABSCHNITT Gemeinsame Bestimmungen

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(1) Die Versicherungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen.

(2) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Verwaltungsrat zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2020-01-01