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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 97 B-KUVGDauer der Unfallheilbehandlung

2. UNTERABSCHNITT Leistungen

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Die Unfallheilbehandlung wird so lange und so oft gewährt, als eine Besserung der Folgen des Dienstunfalles beziehungsweise der Berufskrankheit oder eine Steigerung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist oder Heilmaßnahmen erforderlich sind, um eine Verschlimmerung zu verhüten.