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B-KUVG · Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

§ 99d B-KUVGZustimmung zur Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation

2. UNTERABSCHNITT Leistungen

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Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation der Versicherungsanstalt bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte von der Versicherungsanstalt über das Ziel und die Möglichkeiten der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.