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PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz

§ 38 PVG

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei Sonderbestimmungen für im Ausland verwendete Bedienstete

В силаОфициален текст

Wird eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter

1. bei einer österreichischen Dienststelle oder

2. gemäß § 37a Abs. 1

im Ausland verwendet, so ruht ihre oder seine Funktion für die Dauer ihrer oder seiner Auslandsverwendung. Dies gilt nicht für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter, die oder der in ein bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland errichtetes Personalvertretungsorgan gewählt wurde, für die Dauer der Verwendung bei dieser Dienststelle.

История на изменения
  • In Kraft seit 2009-08-19