PVG · Bundes-Personalvertretungsgesetz
§ 7 PVG
ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Personalvertretung bei den Dienststellen des Bundes.
Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung zu erlassen.