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PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

§ 45 PVWO

ABSCHNITT III ABSCHNITT römisch drei ERRICHTUNG VON ZENTRALAUSSCHÜSSEN

В силаОфициален текст

Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 44 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.