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Europäische Sozialcharta · Europäische Sozialcharta

§ 18 Europäische Sozialcharta

DAS RECHT AUF AUSÜBUNG EINER ERWERBSTÄTIGKEIT IM HOHEITSGEBIET DER ANDEREN VERTRAGSPARTEIEN

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Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

1. bestehende Vorschriften großzügig anzuwenden;

2. bestehende Formvorschriften zu vereinfachen und Verwaltungsgebühren und andere von ausländischen Arbeitnehmern oder ihren Arbeitgebern zu entrichtende Abgaben zu ermäßigen oder aufzuheben;

3. Vorschriften über die Regelung der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer einzeln oder gemeinschaftlich zu liberalisieren;

und anerkennen:

4. das Recht ihrer Staatsangehörigen, das Land zu verlassen, um im Hoheitsgebiet anderer Vertragsparteien eine Erwerbstätigkeit auszuüben.