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Europäische Sozialcharta · Europäische Sozialcharta

§ 3 Europäische Sozialcharta

DAS RECHT AUF SICHERE UND GESUNDE ARBEITSBEDINGUNGEN

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Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

1. Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften zu erlassen;

2. Überwachungsmaßnahmen zur Durchführung dieser Vorschriften anzuordnen;

3. die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in geeigneten Fällen bei Maßnahmen zu Rate zu ziehen, die auf eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit gerichtet sind.