Soziale Sicherheit (Schweiz) · Soziale Sicherheit (Schweiz)
§ 35a Soziale Sicherheit (Schweiz)
Artikel 35a
Die einer Person, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden Rechte werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
История на изменения
- In Kraft seit 1979-12-01