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Abkommen zwischen Österreich und Deutsch · Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege

§ 18 Abkommen zwischen Österreich und Deutsch

Artikel 18

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Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.