AMFG · Arbeitsmarktförderungsgesetz
§ 40 AMFG
Abschnitt IV Abschnitt römisch vier
Beihilfen nach diesem Bundesgesetz sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Der Bund tritt unmittelbar in alle im Zusammenhang mit Beihilfen an Unternehmen nach diesem Bundesgesetz bestehenden Rechte und Pflichten ein.
История на изменения
- In Kraft seit 2009-02-01