AMFG · Arbeitsmarktförderungsgesetz
§ 9 AMFGVerweisungen
Abschnitt 3 Sonstige Bestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze ohne Bezugnahme auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
История на изменения
- In Kraft seit 2002-07-01