§ 30 Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindest
Artikel 30.
Die in den Artikeln 28 und 29 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren.
Artikel 30.
Die in den Artikeln 28 und 29 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren.