Правна библиотека и анализ на дела · Австрия · Белгия · Европейски съюз
LAWxPERT Вход Безплатен акаунт

Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindest · Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

§ 35 Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindest

Artikel 35.

В силаОфициален текст

1. Die Regierungsstellen oder Einrichtungen, welche die ärztliche Betreuung gewähren, haben, wenn dies angezeigt ist, mit den Stellen des allgemeinen Dienstes für berufliche Nach- und Umschulung zusammenzuarbeiten, um behinderte Personen wieder für eine geeignete Tätigkeit zu befähigen.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann diese Stellen oder Einrichtungen ermächtigen, Maßnahmen zur beruflichen Nach- und Umschulung behinderter Personen zu treffen.