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Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindest · Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

§ 42 Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindest

Artikel 42.

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Die Leistungen haben zu bestehen in

a) einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung, die einer geschützten Person, welche die vorgeschriebene Wartezeit erfüllt hat, gewährt wird, oder

b) Nahrungsmittel, Kleidung, Wohnung, Ferienaufenthalt oder Haushaltshilfe für Kinder oder

c) einer Verbindung der Leistungen nach a) und b).