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BEinstG · Behinderteneinstellungsgesetz

§ 22b BEinstGBehindertenvertretung im öffentlichen Dienst

Artikel II Artikel römisch zwei

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Für die Dienststellen des Bundes, der Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, gelten unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften über die Personalvertretung die Bestimmungen des § 22a mit der Maßgabe, dass die Tätigkeitsdauer fünf Jahre beträgt.