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Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäf · Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik

§ 3 Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäf

Artikel 3

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Bei der Durchführung dieses Übereinkommens sind Vertreter der Personen, die von den beabsichtigten Maßnahmen betroffen werden, und insbesondere Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in bezug auf die Beschäftigungspolitik anzuhören, damit deren Erfahrung und Meinung volle Berücksichtigung finden und damit ihre volle Mitarbeit bei der Ausarbeitung dieser Politik und somit die Unterstützung dieser Politik gesichert werden.