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Verordnung über verlängerte Wochendienst · Verordnung über verlängerte Wochendienstzeit

§ 1 Verordnung über verlängerte Wochendienst

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Die Wochendienstzeit der Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Bundespolizeibehörden und des Dienstzweiges höherer Dienst in Justizanstalten und in der Bewährungshilfe, soweit sie in Justizanstalten im Vollzugsdienst stehen, beträgt 41 Stunden.