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ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 104 ArbVGMitwirkung bei Beförderungen

Abschnitt 3 Mitwirkung in personellen Angelegenheiten

В силаОфициален текст

(1) Der Betriebsinhaber hat die beabsichtigte Beförderung eines Arbeitnehmers dem Betriebsrat ehestmöglich mitzuteilen und über Verlangen des Betriebsrates mit diesem zu beraten. Während dieser Beratung ist eine ihrem Zweck angemessene Vertraulichkeit zu wahren.

(2) Unter Beförderung im Sinne des Abs. 1 ist jede Anhebung der Verwendung im Betrieb zu verstehen, die mit einer Höherreihung im Entlohnungsschema oder ansonsten mit einer Erhöhung des Entgeltes verbunden ist.

История на изменения
  • In Kraft seit 1987-01-01