ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 151 ArbVGAmtshilfe
Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen
Alle Behörden, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Träger der Sozialversicherung haben das Bundeseinigungsamt und die Schlichtungsstellen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützten.
История на изменения
- In Kraft seit 1987-01-01