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ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz

§ 192 ArbVGZusammensetzung

3. Hauptstück Europäischer Betriebsrat kraft Gesetzes

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Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer des Unternehmens bzw. der Unternehmensgruppe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den Europäischen Betriebsrat zu entsenden. § 178 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

История на изменения
  • In Kraft seit 2011-06-06