ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 271 ArbVGVerweisungen
3. Hauptstück Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Spaltungen von Kapitalgesellschaften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
История на изменения
- In Kraft seit 2023-08-01