ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 29 ArbVGBegriff
5. HAUPTSTÜCK DIE BETRIEBSVEREINBARUNG
Betriebsvereinbarungen sind schriftliche Vereinbarungen, die vom Betriebsinhaber einerseits und dem Betriebsrat (Betriebsausschuß, Zentralbetriebsrat, Konzernvertretung) andererseits in Angelegenheiten abgeschlossen werden, deren Regelung durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Betriebsvereinbarung vorbehalten ist.
История на изменения
- In Kraft seit 1993-07-01