ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 79 ArbVGAufgaben
Abschnitt 5 Betriebsräteversammlung
Der Betriebsräteversammlung obliegt:
1. Behandlung von Berichten des Zentralbetriebsrates und der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
2. Beschlußfassung über die Einhebung und Höhe der Zentralbetriebsratsumlage;
3. Wahl und Enthebung der Rechnungsprüfer für den Zentralbetriebsratsfonds;
4. Beschlußfassung über die Enthebung des Zentralbetriebsrates;
5. Beschlußfassung über die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates (§ 82 Abs. 4).
История на изменения
- In Kraft seit 2009-12-31