ArbVG · Arbeitsverfassungsgesetz
§ 83 ArbVGGeschäftsführung
Abschnitt 6 Zentralbetriebsrat
Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates sind die Vorschriften der §§ 66 Abs. 1 bis 4, 6 und 8, 67, 68, 69 Abs. 1 bis 3 und 5, 70 Z 1 und 4 und 71 sinngemäß anzuwenden. Die Errichtung geschäftsführender Ausschüsse durch Geschäftsordnung (§ 69 Abs. 4) ist nicht zulässig.
История на изменения
- In Kraft seit 1975-07-01