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BRWO 1974 · Betriebsrats-Wahlordnung 1974

§ 32 BRWO 1974

1. ABSCHNITT Betriebsrat

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Zum Inkrafttreten vgl. § 67 Abs. 2.

(1) Unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die Gewählten von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Tagen, daß er die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen.

(2) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab, so tritt das nach § 30 berufene Ersatzmitglied an seine Stelle.