Entsendung von Arbeitnehmervertretern in · Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat
§ 15 Entsendung von Arbeitnehmervertretern in
2. ABSCHNITT
Die §§ 1 bis 14 sind sinngemäß anzuwenden auf
1. Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
2. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit,
3. die Österreichische Postsparkasse,
4. Genossenschaften, die dauernd mindestens 40 Arbeitnehmer beschäftigen, sowie
5. Sparkassen im Sinne des Sparkassengesetzes, BGBl. Nr. 64/1979 , in der jeweils geltenden Fassung.
История на изменения
- In Kraft seit 2018-01-01