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BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

§ 30 BRGO 1974Ersatzmitglieder

Abschnitt 5 Zentralbetriebsrat

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zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2

Für die Reihenfolge des Nachrückens der Ersatzmitglieder ist § 12 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.