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BRGO 1974 · Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974

§ 44 BRGO 1974Ausübung der Befugnisse des Jugendvertrauensrates

Abschnitt 7 Jugendvertretung im Betrieb

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zum Inkrafttretensdatum vgl. § 66 Abs. 2

(1) Der Jugendvertrauensrat kann die Durchführung einzelner seiner Aufgaben einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen, so insbesondere die Überwachung der Einhaltung der für das Arbeitsverhältnis jugendlicher Arbeitnehmer geltenden Vorschriften.

(2) In Betrieben, in denen dem Jugendvertrauensrat sowohl Arbeiter als auch Angestellte angehören, soll die Durchführung von Angelegenheiten der Arbeiter einem Angehörigen der Gruppe der Arbeiter bzw. von Angelegenheiten der Angestellten einem Angehörigen der Gruppe der Angestellten übertragen werden.