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Soziale Sicherheit (Israel) · Soziale Sicherheit (Israel)

§ 17 Soziale Sicherheit (Israel)

Artikel 17

В силаОфициален текст

Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen, so sind Leistungen nur nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde, die geeignet war, eine solche Berufskrankheit zu verursachen.