Soziale Sicherheit – Durchführung (Israe · Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)
§ 0 Soziale Sicherheit – Durchführung (Israe
VEREINBARUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM STAAT ISRAEL ÜBER SOZIALE SICHERHEIT
StF: BGBl. Nr. 7/1975
Auf Grund des Artikels 23 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit vom 28. November 1973 – im folgenden als Abkommen bezeichnet – haben die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:
Die vorstehende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 14 am 1. Jänner 1975 in Kraft.