Soziale Sicherheit – Durchführung (Israe · Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)
§ 6 Soziale Sicherheit – Durchführung (Israe
Artikel 6
Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich von jeder Änderung der Höhe einer Leistung, soweit die Änderung nicht Folge einer laufenden allgemeinen Anpassung ist, zu unterrichten.