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Soziale Sicherheit – Durchführung (Israe · Soziale Sicherheit – Durchführung (Israel)

§ 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (Israe

Artikel 8

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Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Die Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.