AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz
§ 10 AuslBGStreik und Aussperrung
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Beschäftigungsbewilligung
Für die Beschäftigung auf Arbeitsplätzen in einem von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb dürfen Beschäftigungsbewilligungen nicht erteilt werden.
История на изменения
- In Kraft seit 1976-01-01