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AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz

§ 12 AuslBGBesonders Hochqualifizierte

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Zulassung zur dauerhaften Beschäftigung

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Besonders hochqualifizierte Ausländer, welche die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage A angeführten Kriterien erreichen, werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn die beabsichtigte Beschäftigung ihrer Qualifikation und den sonstigen für die Erreichung der Mindestpunkteanzahl maßgeblichen Kriterien entspricht und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

История на изменения
  • In Kraft seit 2025-12-01