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AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz

§ 12d AuslBGStammmitarbeiter

Abschnitt III Abschnitt römisch drei Zulassung zur dauerhaften Beschäftigung

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Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn

1. sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 im selben Wirtschaftszweig beschäftigt waren,

2. sie Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,

3. der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und

4. sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind, wobei die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.