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AuslBG · Ausländerbeschäftigungsgesetz

§ 4a AuslBGProjektmitarbeiter

Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Beschäftigungsbewilligung

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Einem Arbeitgeber ist für einen Ausländer, der nicht länger als sechs Monate als Spezialist (§ 2 Abs. 13 Z 2) im Rahmen eines Projekts vorübergehend beschäftigt werden soll, auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für die Dauer des Projekts zu erteilen, wenn die allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 erfüllt sind.