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Soziale Sicherheit · Soziale Sicherheit

§ 72 Soziale Sicherheit

Artikel 72

В силаОфициален текст

(1) Anhang VII bezeichnet für jeden in Betracht kommenden Vertragsstaat die besonderen Bestimmungen über die Anwendung ihrer Rechtsvorschriften.

(2) Jeder in Betracht kommende Vertragsstaat notifiziert nach Artikel 81 Absatz 1 die in Anhang VII vorzunehmenden Änderungen. Die Notifizierung erfolgt bei Änderungen infolge neuer Rechtsvorschriften binnen drei Monaten nach deren Veröffentlichung oder, wenn diese vor der Ratifizierung dieses Abkommens veröffentlicht worden sind, bei Ratifizierung.