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GSVG · Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 69 GSVGRückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

ABSCHNITT I ABSCHNITT römisch eins Allgemeine Bestimmungen über Leistungsansprüche

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Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.