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Einbeziehung freiberuflich selbständig E · Einbeziehung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger in die gesetzliche Sozialversicherung

§ 1 Einbeziehung freiberuflich selbständig EPersonenkreis

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Auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Patentanwaltskammer werden folgende Personengruppen in die Pflichtversicherung einbezogen:

1. die ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammern, sofern sie freiberuflich tätig sind;

2. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;

3. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.