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Soziale Sicherheit (Belgien) · Soziale Sicherheit (Belgien)

§ 7 Soziale Sicherheit (Belgien)

Artikel 7

В силаОфициален текст

(1) Ein auf die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gestützter Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Versicherungszeit kann auf Grund dieses Abkommens weder erhoben noch aufrechterhalten werden; dies gilt nicht für Leistungen nach Abschnitt III, Kapitel 2 und 3.

(2) Soweit nach den Rechtsvorschriften eine (Anm.: richtig: eines) Vertragsstaates eine Erwerbstätigkeit, Einkünfte, eine Leistung aus der Sozialversicherung oder ein Sozialversicherungsverhältnis rechtliche Auswirkungen auf eine Leistung der Sozialversicherung haben, kommt die gleiche Wirkung auch einem gleichartigen Sachverhalt zu, der im anderen Vertragsstaat vorliegt.