Arbeitslosenversicherung (Schweiz) · Arbeitslosenversicherung (Schweiz)
§ 6 Arbeitslosenversicherung (Schweiz)
Artikel 6
Kehren Staatsangehörige in ihren Heimatstaat zurück, werden die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Beurteilung, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist, und bei der Festsetzung der Bezugsdauer berücksichtigt.