MSchG · Mutterschutzgesetz 1979
§ 38 MSchGWeitergeltung von Vorschriften
Abschnitt 11 Gemeinsame Vorschriften und Schlußbestimmungen
Bestimmungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsordnungen, die den Dienstnehmerinnen vor und nach ihrer Entbindung einen weitergehenden Schutz als dieses Bundesgesetz gewähren, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. ( BGBl. Nr. 342/1978 , Art. I Z 19)
История на изменения
- In Kraft seit 2001-08-08