BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 145e BDG 1979Nebenbeschäftigung
2. Abschnitt EXEKUTIVDIENST
§ 50c Abs. 3 ist auf Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes, die während einer Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ausüben, nicht anzuwenden.